Bericht über den Stand der Rhonegletscher-Vermessung
Prof. Dr. L. Bütimeyer ( Section Basel ).
Bericht über den Stand der Rhonegletscher-Vermessung Von In Folge dringender Amtspflichten ist es Herrn Ingenieur L. Held nicht möglich geworden, seinen Bericht über die Vermessungsarbeiten am Rhonegletscher zeitig genug abzuschließen, um davon im gegenwärtigen Jahrbuch des S.A.C. die übliche Mittheilung zu machen. Eine solche wird daher erst in dem nächstfolgenden Jahrbuch aufgenommen werden können. Da ohnehin mit dem Jahre 1889 die Stellung des S.A.C. zu der Rhonegletscher-Unter-suchnng in eine neue Phase getreten ist, so mag es am Platz erscheinen, wenn das Gletscher-Collegium den Anlaß benutzt, um über den Stand der gesammten Angelegenheit einen kurzen Bericht zu erstatten. Es wird dies um so gerechtfertigter sein, als ja trotz der alljährlichen Berichterstattung nicht selten sowohl innerhalb als außerhalb des S.A.C. über diese Angelegenheit überaus irrige Ansichten geäußert worden sind, die zu beseitigen sowohl im Interesse der Rbonegletscher-Untersuchung, als des S.A.C. selber liegen mu.
Auf die altern und bekanntlich bis auf das Jahr 1868 zurückreichenden Epochen der Angelegenheit zurückzugreifen, ist hier überflüssig, da ein sehr vollständiger Bericht hierüber im Jahrbuch für 1880 mitgetheilt worden ist. Höchstens dürfte es am Platze sein, daran zu erinnern, daß von vornherein, von dem Moment an, wo der S.A.C. seine Unterstützung einer methodischen und auf wissenschaftlichen Principien beruhenden Betheiligung an der Beobachtung des Gletscher-Phänomens zugesagt hatte, er etwas Monumentales zu schaffen nicht erwarten konnte ohne die Mitwirkung des eidgen. topographischen Bureaus. Verdankt ja überhaupt der S.A.C. den Gewinn, daß er doch an Leistungen, die über das individuelle Interesse hinausgehen, wohl mehr aufweisen kann, als irgend eine seiner Schwestergesellschaften, dem Glück, daß ihm von Anfang an sowohl zur Herstellung seiner Wegweiser, als auch zur etwaigen Registrirung seiner Beobachtungen eine Behörde zur Seite stand, die in Rtlcksicht auf republikanische Gemeinnützigkeit auf gleich hoher Stufe stand, wie in Bezug auf technische und wissenschaftliche Tüchtigkeit.
Auch seit dem Jahre 1880 beruht bekanntlich die vom S.A.C. im Jahre 1874 unter Mitwirkung des-eidgen. topographischen Btlreau's unternommene Beobachtung des Rhonegletschers auf einem zwischen dem schweizerischen MilitSrdepartement im Sinne des Bundesgesetzes vom 11./18. December 1868 über Publikation der topographischen Aufnahmen mit dem S.A.C. abgeschlossenen Vertrag, der über die Art und Ausdehnung der Unternehmung, über die finanzielle Betheiligung beider Theile, über Eigenthumsrecht, über Aufbewahrung der gesammelten Documente^ und endlich auch über die Art des Vorgehens bei einer eventuellen Publication alle nöthigen Normen aufstellte. Mit Offenhaltung einer allfälligen neuen Verständigung wurde dieser Vertrag auf 6 Jahre, also mit einer Gültigkeit bis zum 1. März 1886 abgeschlossen. Er enthielt auch die Verpflichtung an das topographische Bureau, alljährlich an das Centralcomite des S.A.C. über die Arbeiten des abgelaufenen Jahres Bericht zu erstatten. Der Hauptinhalt desselben wurde jeweilen von dem zur Führung des Verkehrs mit dem topographischen Bilreau seitens de » S.A.C. aufgestellten Comité ( seit dem Zurücktreten der schweizer, naturforschenden Gesellschaft 1881 Glet8cher-Collegium betitelt ) an die Redaction de » Jahrbuchs des S.A.C. eingesandt. Es bilden also diese Berichte, im Jahre 1880 eingeleitet durch einen Uéberblick auf die Geschichte früherer Gletscherstudien in der Schweiz und eine einläßliche Darstellung der von 1874 bis 1880 erzielten Ergebnisse der Beobachtung des Rhonegletschers, soweit dies für das Jahrbuch des S.A.C. geeignet erscheinen konnte, eine ununterbrochene Chronik Über die seit 1874 gesammelten und in Form der alljährlichen Aufnahmen und Protokolle auf dem topographischen Bureau deponirten Beobachtungen.
Durch einen neuen Vertrag zwischen dem Schweiz. Militärdepartement und dem Alpenclub wurden Ende 1885, in der Absicht, die Untersuchung nicht zu unpassender Zeit abzubrechen, die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages von 1880 auf 3 fernere Jahre aufrecht erhalten. Nur für die finanzielle Verpflichtung beider Theile trat eine wesentliche Verminderung ein. Mit dem 1. Januar 1889 ist mithin die Betheiligung des S.A.C. an der Unternehmung in ein anderes Stadium getreten, indem mit diesem Termin die Verpflichtungen des S.A.C. an Weiterführung der Vermessungen ein Ende gefunden haben. Die Unternehmung steht also nunmehr vor dem von Anfang an von beiden Theilen in Aussicht genommenen Endziel, der Publication. Auch das Gletscher-Collegium wlirde bereits das ihm vom S.A.C. ertheilte Mandat als erloschen betrachten dürfen, wenn ihm nicht bei seiner Ernennung neben der Sorge für Abschluß des Programmes von 1881 auch die Vorkehr für eine einheitliche Publication Überbunden. worden wäre.
In voller Einsicht in die Natur der Aufgabe konnte über den Termin einer Publication weder von dem eidgenössischen Militärdepartement noch von Seite des S.A.C. eine bindende Verfügung erlassen werden. Von vornherein lagen ja Motive zu einem Abschluß der Unternehmung vor theils in dem voraussichtlichen Versiegen der finanziellen Hülfsmittel, aber auch in der Anlage der Untersuchung selbst, da diese von Anfang an einen, wenn auch gegenwärtig noch nicht voll erreichten Termin zur Voraussetzung hatte, das Erlöschen der dem Gletscher aufgesetzten Messungs-linien. Von einer Verzögerung kann daher der Publication noch keinerlei Nachtheil drohen, am wenigsten für den Fall, daß es gelingen sollte, die voraussichtlich unerheblichen Hülfsmittel zur Fortführung der Contrôle der bisher in Funktion stehenden Methode bis zu dem in deren eigener Natur liegenden Ablauf in irgend welchen andern Kreisen zu finden.
Nichtsdestoweniger ist bereits im Jahre 1887 bezüglich einer Publication der Ergebnisse der Unternehmung, an deren Erscheinen in dem Jahrbuch des S.A.C. von Anfang an in Folge der Natur der gesammelten Documente nicht zu denken war, von dem Centralcomite des S.A.C. mit einer um die Publicationen des S.A.C. seit deren Beginn vielverdienten Verlagsfirma ein Vertrag abgeschlossen worden, der alle Details in einer Weise regelt, welche auch ohne Fixirung eines Erscheinungstermins weder für den S.A.C. noch für das topographische Bureau Veränderungen von irgend welchem Belang in Aussicht stellen kann. Es beruht dieses Abkommen auf den schön den Verträgen von 1880 und 1885 zwischen dem eidgen. Militärdepartement und dem S.A.C. zu Grande liegenden Bestimmungen, daß einmal sämmtliche Akten des Unternehmens dem S.A.C. zugehören und vom topographischen Bureau unter dessen Verantwortlichkeit aufbewahrt werden, und des Fernern, daß für eine Benutzung derselben für irgend welche Publication das topographische Bureau sich das Recht der Vervielfältigung der Pläne vorbehält. Der Vertrag mit der Verlagsfirma gibt der letztern das vom S.A.C. und dem eidgen. topographischen Bureau unter dem Titel „ Rhonegletscher-Untersuchungen, herausgegeben vom S.A.C. und dem eidgen. topographischen Bureau ", zu publicirende Werk in alleinigen Verlag. Er veranschlagt dasselbe auf ein Maximum von 30 Bogen Text in Quart-Format, dem als Beilagen beigegeben werden sollen:
a. ein Plan des untern und obern Gletschers mit Aufdruck der vier Steinreihen lb. ein Plan des ganzen Gletscherbeckens; c. ein Plan der rothen Steinreihe; d. acht Profile; e. acht Jahrgänge der Gletscherzunge 2f. Längenprofil mit Sohle; g. Netzplan der Triangulation; h. allfällige Détails.
* ) Da sich das topographische Bureau die technische Leitung des Unternehmens von vornherein vorbehalten mußte, so konnte über den Maßstab der graphischen Beilagen, obwohl eine Norroirung desselben dem Vertrag zu Grunde gelegt worden ist, nichts Bindendes aufgenommen werden.
2; Dies ist der einzige Punkt, der je nach Umständen eine Vermehrung, aber, wie ersichtlich, von ganz unerheblichem Belang, in Aussicht stellen kann.
Sämmtliche Pläne werden vom eidgen. topographischen Bureau ausgeführt und haben die Contrahenten nur die Auslagen für Druck und Papier zu übernehmen. Auch bezüglich der übrigen Kosten der Herausgabe lautet der Vertrag für den S.A.C. der Art, daß ihm ohne alle Gefahr von Seite des Verkaufes nur ein relativ geringer Antheil der definitiven Ausgabe zufällt.
Indem das Gletscher-Collegium fortan seine Aufgabe als ,Organ des S.A.C. auf Mitwirkung bei der Publication beschränkt hält, glaubte es sich zu dieser Rechenschaft über den Stand der Angelegenheit verpflichtet. Es darf bei diesem Anlaß wohl seiner großen Befriedigung Ausdruck geben, nach so vieljährigen und oft mit vielerlei Schwierigkeiten verbundenen Obliegenheiten den nunmehr in bestimmten Linien vorgezeichneten Abschluß der auf volle zwanzig Jahre zurückgreifenden Theilnahme des S.A.C. an methodischer Beobachtung im schweizerischen Eisgebiet in der Hand der Behörde zu sehen, welche, ganz abgesehen von dem unangefochtenen Ruhm, graphische Darstellung von Gebirgswelt auf den Gipfel bisheriger Vollendung gebracht zu haben, dem schweizerischen Alpenclub von dem Moment seiner Gründung an die unentbehrlichsten Grundlagen seiner Bestrebungen mit so unwandelbarem Patriotismus dargebracht hat.
IV. Kleinere Mittheilungen.