Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein
Zum Artikel «Grosser Aufwand fürs stille Örtchen», «Die Alpen» 04/2017
Der Satz «Ab und zu stelle sich damit die Frage, ob die Auflagen noch verhältnismässig seien» ruft nach der folgenden Ergänzung: Nicht nur bei der Überprüfung der behördlichen Auflagen, sondern in jeder Phase stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. «Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein» (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Im Einzelfall kann eine Sanierung unverhältnismässig sein, zum Beispiel wenn es sich um eine schwach besuchte, nur während kurzer Zeit im Sommer geöffnete SAC-Hütte handelt. Bereits die Umweltbilanz kann gegen die Aufhebung eines traditionellen Plumpsklos sprechen. Denn die Herstellung, der Transport, die Montage und der Unterhalt einer modernen Abwasserbeseitigung können im Einzelfall die Umwelt weit stärker belasten als die Fäkalien und das Schmutzwasser, die über einen abgelegenen Felsen rinnen
und an denen sich die Bergdohlen laben.