Mountainbiken auf schmalen Wegen ist grundsätzlich verboten
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Mountainbiken auf schmalen Wegen ist grundsätzlich verboten

Zum Leserbrief Mountainbiken auf Trails ist nicht grundsätzlich verboten, «Die Alpen» 02/2021

Im Strassenverkehrsgesetz aus dem Jahr 1958, also lange bevor das Mountainbike überhaupt erfunden worden ist, geht es nicht darum, ob sich Mountainbikes für Wanderwege eignen, sondern um die Sicherheit der Fussgänger und Wanderer. Das Strassenverkehrsgesetz ist zum Schutz des schwächeren Verkehrsteilnehmers gemacht worden, damit sich der stärkere nicht einfach durchsetzen (Faustrecht) kann. Welcher Wanderer ist nicht schon auf schmalen, steilen Wanderwegen von einem talwärts rasenden Biker erschreckt worden, vor dem er sich nur noch knapp an den Wegrand retten konnte? Im Artikel 43 steht: «Wege, die sich für den Verkehrmit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.» Ein schmaler Wanderweg, auf dem die Wanderer hintereinander gehen müssen, ist für Moutainbiker deshalb grundsätzlich verboten, auch wenn es keine Fahrverbotstafel gibt. Verbotstafeln existieren nur, wenn die Wege breit genug wären, aber die Fussgänger aus anderen Gründen (Steilheit usw.) durch Velofahrer gefährdet sind. Die Biker wären mit Recht erbost, wenn sich Wanderer auf ihren Bikertrails aufhalten würden, umgekehrt gilt das natürlich auch.

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