Die freien Bauern im Allgäu
G. Meyer von Knonau.
Von Auf der deutschen Seite des Bodensees dehnt sich landeinwärts von dem großen Wasserbecken eine schöne Landschaft aus, die sich nach sehr mancherlei Rücksichten Abteilungen unseres Schweizerlandes an die Seite stellen läßt. Es ist ein altschwäbischer Gau, der, ähnlich etwa wie in kleinerem Umfange unser Appenzeller Land, von recht ansehnlichen Höhen des Nordrandes des eigentlichen Hochgebirges über niedriger werdende Berge hin sich allmählich abdacht. Wie das Quellgebiet der Sitter noch von den Bergen des Alpsteingebirges überragt ist, so halten über dem Hintergrunde des Illerthales die Höhen des mächtigen Grenzgebirges gegen Tirol die Wacht; dann aber treten, dem Laufe der Hier, der Wertach östlich, der beiden Argen-Flüsse westwärts entlang, an die Stelle der höheren Kämme die Vorberge, bis über Kempten hinaus sich die Form der Hochebene bestimmt herausstellt; doch auch noch darin gleichen sich die beiden Bergländer, daß im Nordosten von Appenzell die Grenzsteine des Landes über einen gewissen schmaleren Zwischenraum auf die Fläche des großen Sees hinausblicken und daß ebenso auf der anderen Seite das Allgäu seine Westabdachung dem Bodensee schenkt, Anmerkung. Der Verfasser sprach am 30. November 1894 vor der Sektion Uto über das Thema: „ Freie Bauern im Hochgebirge ". Ausgehend von der für die Entwicklung der Eidgenossenschaft maßgebend gewordenen Gemeinschaft der freien Bauern des alten Landes Schwyz, zog er die Freiheiten des inneren Bregenzer Waldes, dann aber besonders die freien Bauern des Allgäues heran. Für den Bregenzer Wald hat Ludwig Steub in seinem ausgezeichneten Buche: „ Drei Sommer in Tirol ", S. 52 ff., das Wissenswürdige kurz zusammengedrängt. Hinsichtlich des Allgäues ist es gerade jetzt sehr erwünscht, auf das soeben 1895 zum Abschlüsse gebrachte, vorzüglich aufschlußreiche illustrierte Werk von Dr. F. L. Baumann: „ Geschichte des Allgäus " ( Band I—III ) hier aufmerksam machen zu können.
sein Gebiet aber an keiner Stelle bis an dessen Ufer vorschiebt. Interessanter sind noch weitere Ähnlichkeiten der beiden schönen grünen Berggebiete und Hügelländer. In der starken Betonung der Sonderung der Wohnsitze über Berg und Thal hinaus, in der sogenannten „ Verein-ödunga gleichen sich das Allgäu und unsere nordostschweizerischen Berg-bezirke mit ihren von Häusern übersäeten Anhöhen und Abhängen; die starke Betonung der Viehzucht, als der Hauptbeschäftigung des Volkes, geht dieser Erscheinung zur Seite. Indessen auch eigenartige geschichtliche, rechtliche Erscheinungen fordern zu Vergleichungen auf. So geht die Entwickelung unserer schweizerischen Stadt St. Gallen in weitgehendem Umfange, schon im Mittelalter, dann aber besonders seit der Reformation, derjenigen von Kempten parallel. Hier wie dort ist an der Seite eines Reichsstiftes eine Stadt erwachsen und allmählich frei geworden; König Rudolf von Habsburg hat beiden Städten das Privilegium gegeben, das die Grundlage der Selbständigkeit bildete, und beide wachsen mit dem 14. Jahrhundert in Städtebündnisse hinein; in der Reformation wenden sich beide der neuen Lehre zu und stehen dann als durch eine Zwischenmauer abgesonderte eigene Gemeinwesen den unmittelbar angrenzenden, in früherer Zeit über sie gebietenden Klöstern gegenüber, und die sonderbare Einschachtelung der reformierten Städte in ein ausgedehntes, ausschließlich katholisches Stiftsgebiet dauert bei St. Gallen, wie bei Kempten, bis an die Schwelle unseres Jahrhunderts, wo dann alles vom Grund aus umgestaltet wird.
Allein hier soll nun eine andere Rechtserscheinung vom Boden des Allgäus zur Würdigung gelangen, nämlich das Vorhandensein reichs-unmittelbarer Freibauern, die ihre eigentümlichen Berechtigungen unter den Hörigen gleichfalls bis zum Beginne der neuen Zeit, beim Untergange des alten Deutschen Reiches, bewahrten. Gerade diese Freien, mit ihren korporativen Rechten, zeigen eine eigentümliche Ähnlichkeit mit Zuständen, wie sie uns aus der Geschichte des Schwyzer Landes und ähnlicher Gruppen freier Leute auf schweizerischem Boden bekannt sind.
Wie im Lande Schwyz noch im 13. Jahrhundert die zum Geschlechtsnamen gewordene Amtsbezeichnung Hunno an das gebotene Ding der früheren Zeit erinnerte, das die Freien des Bezirks innerhalb des Gaus zum niederen Gericht vereinigte, so standen sich bis zum Jahre 1806 im Allgäu zwei Centen alten Ursprungs gegenüber, die allerdings vielleicht aus der Vereinigung mehrerer ursprünglicher Hundertschaften entstanden sein mögen. Unter dem Namen des oberen und des unteren Sturzes hatten diese beiden Freischaften des oberen Allgäus ihre Existenz zu bewahren vermocht, als eine Erinnerung an jene Zeit, wo die mittelalterliche Grafschaft nur für die innerhalb derselben wohnende freie Bevölkerung Amtsbezirk gewesen war.
Es kann hier nicht unsere Aufgabe sein, so interessant dieses Kapitel der Reichsgeschichte ist, die merkwürdigen Wandlungen des Begriffes der Grafschaft, die Zersetzung der Reichsverfassung durch die sich emporhebenden Territorialherrschaften, die damit sich verbindende Herab-drückung der rechtlichen und persönlichen Stellung der Grafschaftsange-hörigen durch die Jahrhunderte hin zu verfolgen. Das Merkwürdige ist eben der Umstand, daß hier eine ebenso lange Zeit hindurch Teile dieser ursprünglich weit ausgedehnteren freien Bevölkerung in zäher Weise jene ihre uralte Rechtsstellung zu behaupten vermochten.Schon das ist ein überraschender Vorgang, daß mit dem 13. Jahrhundert im Allgäu der altehrwürdige Gauname — Alpgau — verschollen ist, daß also der durch die Vereinigung der öffentlichen Gewalt mit der Grundherrschaft entstandene neue Bezirk auch eine ganz neue Benennung führt, und zwar sogar nach einer Burg, die gar nicht einmal dem ursprünglichen Alpgau angehört hatte, vielmehr vom nordwestlich anstoßenden Nibelgau, welcher nun freilich gleichfalls unter dem neuen Namen einer Grafschaft Leutkirch oder Zeil hervortritt, abgetrennt war. Vor dem Jahre 1242 muß nämlich der Landstrich zwischen den beiden Flüssen Argen, in welchem die Burg Eglofs lag, vom Nibelgau an den bisherigen Alpgau übergegangen sein, und eben nach diesem Platze Eglofs 2 ) heißt von 1243 an die damals für die Dauer von 400 Jahren an das Reich übergegangene Grafschaft des Alpgaus. Aber auch diese Grafschaft Eglofs war hernach wieder, seit dem 14. Jahrhundert, einem neuen Verfalle preisgegeben; denn sie teilte das Schicksal aller unmittelbaren Besitzungen des Reiches, als verpfändetes Gut von einer Hand in die andere hinüberzugehen. 1661 setzte sogar der damalige Pfandinhaber es beim Kaiser durch, daß diese seine Pfandschaft in freies Eigentum umgewandelt wurde, und so dauerte die aus einer unmittelbaren Reichsbesitzung zu einer gewöhnlichen Reichsgrafschaft gewordene Grafschaft Eglofs weiter, bis mit dem Jahre 1806 auch diese Herrlichkeit erlosch. Doch als ein für die Inhaber des Reichspfandes und der Reichsgrafschaft vielfach unbequeme Zubehörde setzte sich auch das Vorhandensein der freien Bauern innerhalb derselben fort, und dazu kam, daß noch außerdem von benachbarten Grundherrschaften her eifrige Bemühungen erwuchsen, die Befugnisse über diese Freien auf Unkosten der Grafschaft Eglofs zu schmälern, sie zu eigenen Händen zu ziehen undDer Verfasser der Geschichte des Allgäus, Dr. Baumann, hat schon 1875 diese ebenso wichtigen als komplizierten Fragen in der Abhandlung: „ Der Alpgau, seine Grafen und freien Bauern " dargestellt ( Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg, Jahrgang II ).
!) Eglofs ist ein Pfarrdorf am Südrande des heutigen Königreichs Württemberg, im Oberamt Wangen, hart an der bairisehen Grenze.
Jahrbach des Schweizer Alpenclub. 30. Jahrg.24 abhängig zu machen. Ganz besonders geschah das von Seite der Herren von Rothenfels, die von ihrer über Immenstadt gelegenen, nunmehr fast völlig verschwundenen Burg ein gutes Stück des alten Allgäues als Grundherren inne hatten. Vorzüglich im 17. Jahrhundert kamen da durch den auch sonst berüchtigten Georg von Königseck, Herrn von Rothenfels, die Freien in arge Drangsal. Indessen mochten auch bis zum Untergange des Reiches von Rothenfels her die Chikanen fortdauern, die Freien blieben doch nach Eglofs hin zu Steuer und Dienst verpflichtet.
Die Örtlichkeiten, welche bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts die Wohnstätten dieser Freien im Allgäu, soweit sie zur Grafschaft Eglofs zählten, aufweisen, liegen sämtlich in größerer oder geringerer Entfernung von Immenstadt. Die einem jeden nach München Reisenden in Erinnerung stehende Strecke der Eisenbahnlinie, wo dieselbe nach Überschreitung der Wasserscheide zwischen Rhein und Donau durch das breite Konstanzer Thal um den malerischen Alpsee herum sich der Flußlinie der Hier nähert, um dann diesem Stromlaufe entlang in scharfer Biegung nordwärts in die Hochfläche nach Kempten hinauszuführen, berührt teils diese Lokalitäten oder läßt sie in geringer Entfernung links und rechts seitwärts liegen. Allerdings waren es bis zum Jahre 1806 in diesen verschiedenen Dörfern nur noch einzelne Familien, die ihre Eigenschaft als Freie hatten behaupten können. Sie teilten sich in die schon genannten zwei Bezirke, deren Name — unterer und oberer Sturz — auf ihre Zusammengehörigkeit hinsichtlich der Steuerpflicht hinweist; denn das Wort „ Sturz " ist am wahrscheinlichsten von dem Worte „ stiura " abzuleiten, so daß es also nichts anderes als „ Steuergemeinde " bezeichnet. Im unteren Sturz wurden beim Untergang des Deutschen Reiches, eben 1806, noch 25 Familien gezählt, die im Konstanzer Thal und nordwärts davon in die Berge hinein saßen; der obere Sturz umfaßte 81 Familien, die über weiteren Raum sich ausdehnten, von Fischen, am Wege nach Oberstdorf, südwärts von Immenstadt, bis nördlich über den gegen Kempten hin liegenden Niedersonthofer See hinaus. Daneben stand dann noch die specielle Gemeinde Eglofs, nordwestlich zwischen den beiden Argen-Flüssen. Aber dabei waren die einzelnen Orte, wie bereits angedeutet, Stücke durchaus verschiedener Territorien, wie sie sich eben im Laufe der Zeit herausgebildet hatten. Die Leute des unteren Sturzes saßen zum Teil auf österreichischem, zum Vorarlberg gehörenden Boden — der Herrschaft Hohenegg —, teilweise im Gebiete der Grafschaft Rothenfels, und die Dörfer und Höfe, in denen die Freien des oberen Sturzes wohnten, gehörten vollends ganz überwiegend zu dem Rothenfelser Territorium, einige wenige, ganz im Norden, zum Stiftsgebiete von Kempten. Da war es ja allerdings ganz begreiflich gewesen, daß, zumal bei der Rothenfelser Herrschaft, der Ursprung der eigentlichen Rechtsstellung der...:.. Freien ganz in Vergessenheit gerückt wurde und 1611 von jenem Georg von Königseck die Behauptung aufgeworfen war, nur als Leibeigene gehörten diese Leute nach Eglofs. Aber jene merkwürdige Zähigkeit in der Festhaltung uralter Rechtsverhältnisse, deren Wert freilich vielfach abge-blaßt erschien und die in ihrem Wesen allerlei Umwandlungen erfahren hatten, erwies sich auch hier. Erst die alle Welt erschütternden Folgen der französischen Revolution haben auch hier die letzten Erinnerungen zu zerstören vermocht.
Eben aus diesem Grande ist es möglich, die Einrichtungen, wie sie für die Seelenzahl von 490 Freien noch bis vor 90 Jahren bestanden, zu erkennen und deren Übereinstimmung mit ähnlichen Verhältnissen in anderen Teilen des mittelalterlichen Deutschen Reiches festzustellen.
Jeder Sturz war in seinen inneren Angelegenheiten selbständig, und so hatte auch jede der beiden Gemeinden ihr eigenes Siegel. Der obere Sturz führte als Bild in seinem Siegel die rechte, der untere die linke Hand, und die Umschrift des jetzt im städtischen Museum zu Kempten liegenden Siegels des oberen Sturzes, so wie dasselbe noch im 17. und 18. Jahrhundert diente, lautet: „ Freie * Shvlt. Heis. des Ober Stvrz ". Von den Steuern der ganzen Grafschaft Eglofs trugen die beiden Stürze einen Fünfteil, und ebenso gaben sie zu dem Kontingente, das die Grafschaft zur Bewaffnung des schwäbischen Kreises zu stellen hatte, einen gleichen Anteil, nämlich zwei Mann zu Fuß. Vorgesetzt war einem jeden der beiden Stürze je ein Schultheiß, der seinen ganzen Bezirk und ebenso einen jeden einzelnen Freien sowohl gegenüber der Grafschaft Eglofs, als gegenüber den einzelnen Grundherrschaften zu vertreten hatte, dem außerdem die niedere polizeiliche Gewalt zustand. Der Schultheiß zog die von ihm nach Recht und Gewissen umgelegten Steuern ein und lieferte sie, unter Ablegung von Rechnung an die Freien, an die Land-schaftskasse ab. Die Urteile des nachher zu schildernden Freigerichtes hatte er zu vollziehen, und ebenso mußte er als Rechtsvollzüger Pfändungen und Ganten beiwohnen. Damit Rechtsgeschäfte der freien Leute rechtskräftig seien, war die Anwesenheit des Schultheißen des Sturzes bei denselben notwendig. Denn er nur vermochte durch das von ihm geführte Siegel seines Bezirkes alle vermögensrechtlichen Geschäfte der Freien zur Rechtskraft zu bringen; er war die notwendige Urkundsperson bei der Aufstellung von Testamenten, und er bestellte den Vormund für die Waisen. Alljährlich traten in den Osterfeiertagen die Freien aus den beiden Stürzen in dem Gasthaus zum Lamm in Immenstadt zusammen und wählten hier ihre Schultheißen, die danach von der Grafschaft aus mit dem Stabe betraut wurden.
Den Schultheißen waren die Vierer untergeordnet, die zugleich mit jenen zu Immenstadt erwählt wurden. Sie standen an der Spitze der kleineren Bezirke, welche zusammen die Stürze ausmachten, und waren öffentliche Urkundspersonen. Im oberen Sturz blieb die Zahl bis auf die allerletzte Zeit, 1806, in der Höhe von vier; im unteren dagegen war dieselbe auf zwei zusammengeschmolzen, entsprechend der Verringerung der Zahl der Freien in diesem Bezirke. Wie noch die lateinische Bezeichnung der Vierer — scabini — zeigt, sind sie die alten Schöffen des Freigerichtes.
Ganz besonders wichtig ist nun aber, daß in diesen beiden allgäui-schen Stürzen die Abhaltung des Freigerichtes nach uraltem Herkommen, unter freiem Himmel, mit dem mündlichen Verfahren, dem Urteil der Schöffen, bis in die letzte Zeit aufrecht blieb. Der Platz desselben warnahe bei der nunmehrigen Station Harbatzhofen der Eisenbahnlinie — der Ort Buch bei Schönau. Es war eine Stelle von ungefähr vierzig Quadratfuß im Umfang, von Schranken umgeben, mit Eichen bewachsen, und da fand noch 1805 das letzte Freigericht statt. Leider hielt es dann fünf Jahre später die königlich bairische Bezirksbehörde für angemessen, um einer Straßenverbesserung willen, den altehrwürdigen Platz vom Erdboden verschwinden zu lassen.
Als Vertreter der Grafschaft Eglofs führte den Vorsitz im Frei-gerichte der Vogt oder, wie er in der letzten Zeit hieß, der Oberamtmann. Er ließ nach uraltem Gebrauche auch in weiterer Entfernungnämlich in Staufen, Immenstadt, Sonthofen, Kempten, Isny, ferner in Weitnau bei Kempten — einige Wochen vor dem Termin des Freigerichtes dessen Abhaltung an den Kirchenthüren verkündigen. Die beiden Schultheißen waren gehalten, ihren Freien selbst die Abhaltung anzusagen. Das Freigericht fand je im zweiten Jahre — im Juni, Juli, August oder September — statt, und alle die Freien beider Stürze betreffenden Vermögenssachen, Schulden und Erbschaftsfälle kamen da zur Beurteilung. Vorsitzender war im Namen des Grafen der Oberamtmann; das Urteil dagegen schöpften die sämtlichen Vierer, in ihrer Eigenschaft als Schöffen. Sogar noch in der letzten Zeit wurde die Zahl der acht Urteilsfinder dadurch festgehalten, daß an der Stelle der zwei fehlenden Vierer des unteren Sturzes zwei weitere Persönlichkeiten als „ Deputierte " von diesem auf das Freigericht geschickt wurden. Den beiden Schultheißen war der Vollzug der Urteile Überbunden. Nach Schluß des Freigerichtes — es mußte stets am Vormittag abgehalten werden — begab man sich in das benachbarte Dorf Schönau und hielt da ein heiteres Mahl; eine Kasse, die den Namen der „ Tinggaustiftung " führte, trug die Kosten dafür.
So hatten sich die Verhältnisse aufrecht erhalten, als mit dem Kaiser-tum und den großen Einrichtungen des Reiches alle die überall morsch und altersschwach gewordenen Gestaltungen unter dem von Westen kommenden gewaltigen Sturme zusammenbrachen. Zwar war noch 1805 für das fürstliche Haus Windischgrätz, das sich im Besitze der Reichsgrafschaft Eglofs befand, dieselbe zum Reichsfürstentum erhoben worden; doch ging auch über dieses neue Gebilde 1806 die Mediatisierung hinweg. An die Stelle der früheren Buntfärbigkeit der Landkarte traten nun, unter Zulassung des korsischen Militärkaisers, die weiß-blauen und rot-schwarzen Grenzpfähle der beiden neugeschaffenen Königreiche Baiern und Württemberg, freilich nicht ohne manche Streitigkeiten unter einander. Denn da die Souveränetät über Eglofs 1806 der Krone Württemberg zugesprochen worden war, behauptete diese, ihre Ansprüche auch auf die Freien des oberen und unteren Sturzes ausdehnen zu dürfen, die eben mit dem Hohenegger, Rothenfelser, Kemptener Gebiet dem Staate Baiern zugeteilt worden waren. Noch bis 1810 dauerten die Proteste aus Stuttgart weiter, worauf endlich Württemberg auf diese nun bairischen Unterthanen definitiven Verzicht leistete.Viel schwerer, als ihren Nachbarn, fiel aber noch bis in die nächsten Jahrzehnte diesen Freien der beiden Stürze die Zerstörung ihrer alten Rechtszustände. Noch 1827 schrieben sie nach München, man habe ihnen 1806 zugesagt, sie bei ihren alten Rechten zu belassen, fuhren jedoch dann fort: „ Wir erkennen, daß man uns bei unsere landeshoheitlichen Rechten nicht belassen konnte, und haben daher gegen das Aufhören unserer Hoheitsrechte niemals eine Unzufriedenheit geäußert; aber das fällt uns schwer und rechtsverletzend, daß man uns die Gleichheit der Rechte mit den übrigen Unterthanen Baierns und insbesondere mit jenen Reichsständen und reichsunmittel-baren Herren versagt, welche der Krone Baiern mit oder vor uns unterworfen wurden. "
In der Verfassung der beiden Stürze in der Gemeinde Eglofs der Freien des Allgäues ist vor nahezu einem Jahrhundert ein altehrwürdiger Rest der Centverfassung hinweggenommen worden; denn jenes Freigericht auf dem Buch bei Schönau läßt sich durchaus auf gleiche Linie stellen mit dem Gerichte bei der „ fryen Weidhub ", wie es am Ende der „ freien Reichsstraße " südöstlich vom Flecken Schwyz gehegt wurde. So wie wohl jener Konrad Hunno als Vorsitzer des in Schwyz bestehenden Niedergerichtes für die freien Bewohner des Landes handelte, dem Grafen oder Landrichter beistand, wenn er auf der Weidhub den zum Landgericht versammelten Freien vorsaß, ganz so waren auf dem Buch unter den Eichen die Schultheißen der Stürze als Nachfolger der alten Centurionen der Alpgauer Freien neben dem Vertreter der Grafschaft Eglofs bis 1805 thätig.
Oft ist später auch die Landsgemeinde von Schwyz dort an der gleichen Stelle, „ da man das Gericht uff hatt ", gehalten worden. Die gegenwärtige Verfassung des Kantons Schwyz kennt bedauerlicherweise gerade für diesen Typus der schweizerischen Demokratien die Landsgemeinde nicht mehr, und auch in den sechs Schweizer Kantonen, die noch diese altgermanische Beratungsfovm und Entscheidungsweise ehren und festhalten, ist durch die Verschiebungen von 1848 und 1874 deren Wichtigkeit zurückgetreten. Dessenungeachtet bleibt das Wort wahr, das der gleiche Mann, dessen umstürzende Paust auch dem Landgerichte der Grafschaft Eglofs ein Ende setzte, als Mediator unserer Schweiz vor nunmehr zweiundneunzig Jahren gegenüber den ihn umgebenden Vertretern der absterbenden helvetischen Republik und der wieder erwachenden eidgenössischen Kantone über die Landsgemeinden aussprach: „ Ohne diese Demokratien würde man in der Schweiz nur dasjenige sehen, was man überall findet; sie hätte keine eigentümliche Farbe. Diese eigentümlichen Züge sind es, welche, indem sie den Schein der Gleichheit mit den anderen Staaten entfernen, jeden Gedanken abhalten, Euch mit jenen zu verschmelzen ".
IV.
Kleinere Mitteilungen.
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