Arbeitsrecht gilt auch auf SAC-Hütten
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Arbeitsrecht gilt auch auf SAC-Hütten

In abgelegenen Hütten ist es schwierig, den Gesamtarbeitsvertrag einzuhalten. Jetzt liegt eine Zwischenlösung vor.

Betreiber von SAC-Hütten müssen sich grundsätzlich an den Landes-Gesamt­arbeitsvertrag für das Gast­gewerbe (L-GAV) halten. Denn der Bundesrat hat es abgelehnt, die Hütten von der Allgemeingültigkeit zu befreien. Der aktuelle L‑GAV gilt für die Periode 2017 bis 2020. Der Bundesrat hat die Vertragsparteien aber aufgefordert, für
den neuen Gesamtarbeitsvertrag eine akzeptable ­Lösung für Berghütten zu suchen. Erste Gespräche haben nun zu einer Zwischenlösung mit einer Ausnahmeregelung geführt,
die ab sofort gilt: Mitarbeitende von Berghütten mit einem Zustieg von über zwei Stunden zu Fuss können
bis zu 15 aufeinanderfolgen­den Arbeitstagen beschäftigt werden. Danach können sie sechs Ruhe­tage in Folge beziehen. Für alle anderen Hütten gilt dasselbe wie für Gastbetriebe im Tal:
Mit­arbeiter haben Anspruch auf zwei Ruhetage pro ­Woche. Dem L-GAV nicht unterstellt sind unbewar­tete oder von Freiwilligen betreute Hütten.

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